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§ 15a Abs. 3 EStG,Einlageminderung,Entnahmen

Eine GmbH & Co. KG hat folgende Konten: Kommandit-Kapital, Verlustvortragskonto (VVK), Verrechnungskonto Fremdkapitalcharakter. Die Anfangsbestände 1.1.2016 haben betragen: 3 T€ Kommanditeinlage, VVK –40 T€ und FremdK –41 T€. Im Kalenderjahr 2016 wurden auf dem FK-Konto Einlagen, Entnahmen und der laufende Verlust gebucht. Dem VVK wurde der laufende Verlust 2016 zugebucht. Bei einer BP wurde festgestellt, dass dem einzigen Kommanditisten ein Fahrzeug zur Verfügung gestellt wurde – die 1-%-Regelung führte zu einer Entnahme und Verlustminderung von ca. 6 T€. Im Feststellungsbescheid wird nun die Entnahme von 6 T€ vom Kommandit-Kapital abgezogen und der überschießende Betrag von 3 T€ als Einlageminderung als laufender Gewinn versteuert. Begründet wird die Zurechnung mit einer Umschichtung der aufgrund Kapitals ausgleichsfähigen Verluste aufgrund Außenhaftung von 3 T€ in den Jahren 2008 und 2010. Ich habe versucht, diesen Sachverhalt so darzustellen, dass ich die 1-%-Regelung bereits im Jahr 2016 erfasst hätte. Dann hätte ich eine Entnahme und Verlustminderung erfasst. Die Entnahme hätte ich m.E. auf dem Fremdkapitalkonto erfasst, so dass sich der Betrag des Fremdkapitals nicht verändert hätte. Eine Einlageminderung wäre doch dadurch gar nicht entstanden. Meine Fragen: Habe ich Recht mit meiner Behauptung, die Buchung der 1-%-Nutzung hätte auf dem Fremdkapitalkonto zu keiner Veränderung des Betrags geführt? Kann die Entnahme der Prüferin losgelöst von anderen Einlagen und Entnahmen erfolgen? Ich habe den § 15a Abs. 3 EStG als Missbrauchsverhinderung im Sinn, bei der in einem Jahr eine hohe Einlage getätigt wird, um einen Verlust voll ausgleichsfähig zu erhalten. Im folgenden Jahr wird der Betrag wieder entnommen. Habe ich in dem System einen Denkfehler? Gehört der als Fremdkapital ausgewiesene Betrag (inkl. Entnahme/Einlagen) in die Berechnung des Kapitalkontos des Kommanditisten hinein? Oder wird nur der Verlust/Gewinn berücksichtigt?
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