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Investmensteuergesetz,Freibetrag,Teilfreistellung

Liebes Deubner-Team, Wir benötigen bitte Hilfe bei zwei Fragen um den Freibetrag nach § 56 Abs. 6 S. 1 Nr. 2 InvStG (100.000 EUR) bzw. zur Teilfreistellung nach § 20 Abs. 1 InvStG. Der Freibetrag von 100.000 EUR wird gemindert durch Gewinn aus Alt-Anteilen (Erworben vor 2009). Fraglich hierbei ist, ob der Freibetrag durch Verluste aus Alt-Anteilen wieder aufgefüllt wird (also nach einer Reduzierung wieder auf zB, 100.000 aufgefüllt werden kann) oder ob sich der Freibetrag ausschließlich nur auf Gewinne bezieht? Wie wirkt sich die Teilfreistellung nach § 20 Abs. 1 InvStG auf den Freibetrag nach § 56 InvStG aus? Vielen Dank vorab
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