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Auszahlung,Rentenversicherung,§ 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG

Es geht um die Besteuerung von Rentenversicherungsverträgen in Form von Direktversicherungen mit unterschiedlichem Vertragsbeginn: Direktversicherung 1: Überschussverwendungsform: Fondsanlage Versicherungsnehmer: Arbeitgeber Versicherte Person: Arbeitnehmer Berufsunfähigkeit: eingeschlossen Versicherungsbeginn: 01.06.2003 Vereinbarter Rentenbeginn: 01.09.2024 Kapitalabfindung (Wahlrecht): 01.09.2024. Welche Steuerfolgen hat das Wahlrecht zur Kapitalabfindung? Direktversicherung 2: Rentenversicherung mit aufgeschobener Rentenzahlung und Abrufphase Versicherungsnehmer: Arbeitgeber Versicherte Person: Arbeitnehmer Geburtsdatum Arbeitnehmer: 18.08.1959 Alter zum spätesten Rentenbeginn: 69 Jahre Versicherungsbeginn: 01.07.2008 Beginn der Abrufphase: 01.01.2020 Beginn der Rentenzahlung (spätestens): 01.01.2029 Welche Steuerfolgen hat das Kapitalwahlrecht im Jahr 2022? Wenn es einen steuerlichen Unterschied zwischen den beiden Varianten gibt, worin liegt er?
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