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Altverlustverrechnung,private Veräußerungsgeschäfte,Übergangszeitraum 2009 bis 2013

Unser Mandant trägt seit 2015 festgestellte Verluste vor: „Der verbleibende Verlustvortrag wird nach § 10d Abs. 4 EStG festgestellt für die Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften auf xx €.“ Nach Angaben des Mandanten handelt es sich um Verluste aus Aktienveräußerungen – nach Rückfrage der Behörde seien diese aus den Jahren vor 2009 (scheinbar 2004). Der Mandant hat im Jahr 2021 Gewinne aus Aktienveräußerungen – die Behörde verrechnet diese Verluste nicht. Begründung: Es gäbe nur einen Übergangszeitraum für diese „Alt-Verluste“ bis einschließlich 2013. Folglich seien die festgestellten Verluste nur noch mit anderen Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften (z. B. Immobilienveräußerung) verrechenbar. Wie sehen Sie die rechtliche Würdigung?
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