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Rückwirkung,Dividende

Im Einzelunternehmen von S befindet sich im Betriebsvermögen eine Beteiligung in Höhe von 35 % an der L GmbH. Die GmbH, deren Wirtschaftsjahr vom 01.11. bis 30.10. dauert, ist mit Notarurkunde vom 15. Mai 2021 verkauft werden. Am 15. Mai 2021 ist rückwirkend zum 01.11.2020 die Umwandlung der GmbH in eine GmbH & Co. KG vorgenommen worden. Der Bilanzvortrag von 500.000 €, so wurde im notariellen Kaufvertrag vom 15.05.2021 vereinbart, wird noch an die Altgesellschafter ausbezahlt. Die Auszahlung erfolgte zum 28. Mai 2021. Die Frage, die zu klären ist, ist, wann die Ausschüttung im Einzelunternehmen des S zu erfassen ist, noch 2020 oder erst 2021. Die Überlegung zur Zurechnung im JA des EU zum 31.12.2020 ergibt sich deshalb, da rückwirkend am 1.11.2020 die Umwandlung der GmbH & Co. KG in die GmbH vorgenommen worden ist. Zum Ausschüttungstermin 28.05.2021 bzw. Beschlusstermin 15. Mai 2021 war die GmbH nicht mehr existent. Ist somit eine Forderung in dem EU aus der Beteiligungsausschüttung zum 31.12.2020 vorzunehmen? Oder ist die Ausschüttung entsprechend § 11 EStG in der Bilanz 2021 als Ausschüttungsertrag zu erfassen?
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