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§ 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG,§ 43 Abs. 1 Nr. 1 EStG,Zu hohe Vorabausschüttung

Ausschüttung GmbH mit nachträglicher Feststellung von zu geringem ausschüttbaren Gewinn und Eigenkapital – Rückgewähransprüche Ausgangslage: GmbH mit einem Gesellschafter, der 100 % der Anteile hält. 25.000 € Stammkapital. Sachverhalt: Im Jahr 2019 erfolgten zwei Gewinnausschüttungen, in Summe 41.052 €. Im Rahmen der Jahresabschlusserstellung wurde festgestellt, dass kein ausschüttbarer Gewinn vorlag und auch kein laufender Gewinn für eine Vorabausschüttung erzielt wurde. Das Eigenkapital war nach Ausschüttung und Verlustergebnis für 2019 dann negativ mit 20.108 € als EK-Fehlbetrag auszuweisen. Gemäß § 30 GmbHG wurden 41.052 € als Rückforderung gegen den Gesellschafter zur Erhaltung des Stammkapitals eingestellt. Die Steuerbescheinigungen wurden im Zeitpunkt der Gewinnausschüttung mit Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag (welche die GmbH auch abgeführt hatte) bescheinigt. Im Rahmen der Einkommensteuererklärung für 2019 wurde eine Umgliederung der bisherigen Gewinnausschüttungen beim FA beantragt. Dabei sollten 25.000 € als Rückzahlung des Stammkapitals sowie 16.052,63 € als Einkünfte nach § 17 EStG gewertet und der tariflichen Steuer unterworfen werden. Im Gegenzug wurde weiterhin beantragt, die Einkünfte nach § 20 EStG um 41.052 € zu mindern und die bisher angemeldeten und abgeführten Beträge zur Kapitalertragssteuer und zum Solidaritätszuschlag anzurechnen. Das FA lehnte den Antrag mit der Begründung der BFH-Entscheidungen vom 05.09.2001 – I R 60, 61/00 ab. Frage: Ist der Ansatz des FA mit Grundlage der BFH-Entscheidung aus dem Jahr 2001 noch maßgeblich oder liegt nicht de facto eine Kapitalherabsetzung vor, welche zur Beurteilung der Rückzahlung des Stammkapitals führt? Da die Rückzahlung (Forderung nach § 30 GmbHG) zu einer Einlage und Anschaffungskosten im Zeitpunkt der Rückzahlung führt, würden im Ergebnis auf die bestehenden Anteile von 25.000 € weitere AK von 25.000 € zuzüglich der restlichen Beträge kommen.
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