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Abzinsung,§ 6 EStG

Sachverhalt 1: Die Y-GmbH hat im Jahr 2022 ein Grundstück mit Altbestand erworben. Gesellschafter der Y-GmbH sind die V-GmbH (45-%-Beteiligung) sowie die CW-GmbH (55-%-Beteiligung). Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der CW-GmbH ist die Person B. B ist auch Geschäftsführer der Y-GmbH. Die vermögende Privatperson A hat zur teilweisen Finanzierung des Kaufpreises im Februar 2022 400 T€ der Y-GmbH darlehensweise zur Verfügung gestellt. Der Geschäftsführer B hat mit der Darlehensgeberin A zunächst Folgendes mündlich vereinbart: Das Darlehen wird bis zum 31.12.2023 gewährt. Eine Verlängerung der Laufzeit kann jederzeit im Einvernehmen zwischen den Parteien erfolgen. Das Darlehen ist am Ende der Laufzeit in einer Summe samt Zinsen zurückzuzahlen. Eine vorzeitige Rückzahlung des Darlehens samt Zinsen bedarf der Zustimmung der Darlehensgeberin. Als Sicherheiten dienen die Abtretung einer Risiko-LV des B, Versicherungssumme 400 T€, sowie der Abschluss einer Negativerklärung, die besagt, dass die Gesellschaft das Grundbuch nicht belasten darf, solange das Darlehen besteht. Die B-GmbH & Co. KG, deren einziger Kommanditist der B ist, hat den Restkaufpreis von 400 T€ darlehensweise zur Verfügung gestellt. Die Person A will nun das bisherige Darlehen um weitere 300 T€ erhöhen zur Finanzierung größerer Sanierungsarbeiten des Gebäudes, damit das Grundstück zu einem wesentlich höheren Preis verkauft werden kann. Frage 1: Wenn es bei der bisherigen Vereinbarung bleibt, Darlehenssumme (700 T€) und Zinsen sind in einer Summe zum 31.12.2023 zurückzuzahlen, wann hat A die Zinsen zu versteuern? Bei Zufluss am 31.12.2023? Die Auszahlung der 400 T€ erfolgte im Februar 2022, die Auszahlung der 300 T€ im April 2023. Frage 2: Wie hat die Y-GmbH das Darlehen im Jahr 2022 über 400 T€ und 300 T€ im Jahr 2023 zu bilanzieren? Sind die Zinsen per 31.12.2022 als Zinsaufwand einzustellen? Oder was könnte vereinbart werden, damit das Konstrukt einem Fremdvergleich standhält? Frage 3: Führt die Regelung, dass die Zinsen in einer Summe zum 31.12.2023 zur Zahlung fällig sind, zu einer Abzinsung der Darlehenssumme in der Steuerbilanz der Y-GmbH? Wenn das so wäre, sollte dieser steuerliche Nachteil vermieden werden. Die Y-GmbH kann die laufenden Zinsen nicht bezahlen. Könnte dann eine gesonderte Stundungsvereinbarung getroffen werden? Der Y-GmbH fehlt die Liquidität, die Zinsen bezahlen zu können. Ursprünglich war angedacht, das Grundstück zu kaufen und anschließend zu einem höheren Preis wieder zu verkaufen. Das ist der Y-GmbH bisher nicht gelungen. Wann hat A die Zinsen aus dem Darlehen über 400 T€ definitiv zu versteuern? Wie hat die Y-GmbH zu bilanzieren: das Darlehen und die Zinsen? Frage 4: Wie ist bei der B-GmbH & Co. KG zu verfahren mit dem Darlehen über 400 T€? Muss die KG die Zinserträge bereits zum 31.12.2022 bilanzieren? Sachverhalt 2: Die Y-GmbH will die Beiträge als Betriebsausgaben in ihrer Bilanz verbuchen. Bisher wurde B mit den Beiträgen belastet. Er will hieraus entlastet werden. Die Risiko-LV lautet auf B. Gegenüber der Versicherungsgesellschaft ist die Abtretung an A offengelegt.
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