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§ 110 AO,§ 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG,Antrag auf Wiedereinsetzung bei unternehmerischer Beteiligung

Sehr geehrte Damen und Herren, zu dem nachfolgend geschilderten Sachverhalt benötige ich Ihre Einschätzung: Sachverhalt für den Veranlagungszeitraum 2016: die Eheleute leben beide in Südwestdeutschland und sind beide über 80 Jahre alt. Sie werden zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Der Ehemann erzielt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (ca. 500 €) sowie Einkünfte aus Renten (ca. 25.000 €), die dem normalen Steuertarif unterliegen. Die Ehefrau erzielt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (ca. 500 €) sowie Einkünfte aus Renten (ca. 11.000 €), die dem normalen Steuertarif unterliegen. Die Ehefrau erzielt darüber hinaus Einkünfte aus Kapitalvermögen (Dividende aus einer Beteiligung ca. 1.230.000 p.a.) die dem gesonderten Steuertarif nach § 32d Abs. 1 EStG – Abgeltungssteuer - unterliegen. Die Eheleute haben in diesem Veranlagungszeitraum Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung in Höhe von 4.900.000 sowie (normale) Spenden in Höhe von 3.800.000 geleistet. In der ursprünglichen Veranlagung wurden hiervon Spenden in Höhe von 1.260.000 einkommensteuerlich im Veranlagungszeitraum 2016 berücksichtigt. In der korrigierten Veranlagung (knapp vor Fristablauf der Änderungsmöglichkeit) wurde der Spendenabzug auf 30.500 € reduziert. Die Reduzierung wurde zum einen mit der Deckelung des Spendenabzugs des § 10b Absatz 1a EStG – Deckelung von Zustiftungen – sowie zum anderen dadurch begründet, dass die erzielten Kapitaleinkünfte, die der Abgeltungssteuer unterliegen, nicht in die Bemessungsgrundlage des normalen Spendenabzugs (20 % des Gesamtbetrages der Einkünfte) einbezogen worden sind. Diese von Amtswegen durchgeführte Korrektur hat zu einer Steuernachzahlung in der Größenordnung von 350.000 € geführt. Gegen diesen korrigierten Einkommensteuerbescheid wurde form und fristgerecht Einspruch eingelegt. Erläuterung der im Einspruchsverfahren angedachten weiteren Vorgehensweise: Unserer Auffassung entsprechend hätte das Finanzamt von Anfang an einen Feststellungsbescheid über die vortragsfähigen Spenden gemäß § 10b Absatz 1a EStG – Zustiftungen - erlassen und fortführen müssen (da sich nunmehr herausgestellt hat, dass die Spendendeckelung nach § 10b Absatz 1a EstG bereits in den Vorjahren überschritten wurde). Antrag auf Erlass eines Feststellung Bescheides über die vortragsfähigen Spenden (allgemein und Zustiftungsvortrag) wurde durch die Steuerberatung gestellt. Keine Veranlassung seitens des Finanzamts hierauf. Kein Erlass eines Spendenvortragsbescheides für normale Spenden getrennt nach Ehegatten (obwohl Antrag durch Steuerberatung) Unserer Auffassung nach hat das Finanzamt in den bisherigen alten Steuerbescheiden (vor Korrektur) den Spendenabzug fehlerhaft umgesetzt. Aufgrund dieser fehlerhaften Tätigkeiten des Finanzamtes lag der Steuerberatung kein korrektes Datenmaterial vor, um die Einkünfte korrekt und steueroptimiert zu erklären. Daher Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, da auch das „Fehlverhalten des Finanzamts mit zur vorliegenden Situation beigetragen hat: die Ehefrau war im Jahr 2016 beratend (selbstständig und unentgeltlich) für die oben genannte Beteiligungsgesellschaft tätig. Ihre Beteiligung beträgt mehr als ein Prozent jedoch weniger als 25 % und somit ein Antrag gemäß §32 d Abs. 2 Nummer 3 EStG (Erfassung der Dividendeneinkünfte im Rahmen der normalen Besteuerung) wäre somit möglich und zu stellen. Die Besteuerung im Rahmen der Veranlagungsbesteuerung hätte zur Folge, dass der Gesamtbetrag der Einkünfte steigt und somit ein erhöhter Spendenabzug (normale Spendenabzug) möglich ist. Sich hieraus ergebende Probleme und Fragen: 1. im Veranlagungszeitraum 2016 hat § 32d Abs. 2 Nummer 3 EStG in der alten Fassung gegolten. Das bedeutet hier waren die Anforderungen an die Tätigkeit für die Kapitalgesellschaft noch nicht so strikt wie bei der Neuregelung ab 2017. Jedoch, welche Qualität muss die Tätigkeit für die Kapitalgesellschaft nach Gesetzesstand 2016 aufweisen? (Entscheidungserhebliche Tätigkeit, beratende Tätigkeit, reicht eventuell eine Tätigkeit für eine Tochtergesellschaft aus, etc.?) 2. unserer Auffassung gemäß ist für die Durchführung dieses Ansatzes entscheidend, dass der Antrag nach Paragraf 32d EStG (nunmehr erstmals im Einspruchsverfahren) gestellt werden kann (gem. § 32d EstG ist der Antrag mit Abgabe der Steuererklärung zu stellen). Reicht hierfür die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand aus damit dieser Antrag ordnungsgemäß gestellt werden kann? Welche materiellen und formellen Voraussetzungen müssen gegeben sein, damit die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand durchgeführt werden kann? Liegen diese im geschilderten Sachverhalt vor? Sind für die Wiedereinsetzung Fristen zu beachten? Mit freundlichen Grüßen Dirk Eberwein
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