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Stille Beteiligung mit Kindern,Voraussetzung der Anerkennung

Ich übernehme die Jahresabschlusserstellung zum 31.12.2021 eines Mandanten X (Einzelunternehmer), der selber bucht. Mir wurde ein schriftlicher Vertrag vom 24.12.2020 vorgelegt, in dem zwischen X und seinem Sohn S (der im Betrieb des Vaters in Teilzeit beschäftigt ist) vereinbart wurde, dass X dem S zum 01.01.2021 einen Betrag von 50.000 € schenkt, mit dem sich S am selben Tag im Rahmen einer stillen Beteiligung am Einzelunternehmen des X beteiligt. Vereinbart wurde eine Beteiligung an dem Einzelunternehmen als stiller Gesellschafter zum Zweck der gemeinsamen Gewinnerzielung. Der stille Gesellschafter ist am Jahresgewinn des Einzelunternehmens mit 10 % beteiligt, höchstens jedoch mit 15 % des Werts der Beteiligung zum 01.01. des Vorjahres. Maßgeblich für den Erfolgsanspruch des stillen Gesellschafters ist der in der Steuerbilanz ausgewiesene Jahresüberschuss. Der entsprechende Gewinnanteil soll zum 31.12. des jeweiligen Jahres dem Vermögenseinlagekonto (= Konto Verbindlichkeiten ggü. stillen Gesellschaftern) gutgeschrieben werden und die Einlage erhöhen. Sohn S ist berechtigt, jederzeit über die Gewinnanteile zu verfügen. Es sind also im Jahr 2021 keinerlei Zahlungen geflossen, ebenso wurden vom Mandanten im Rahmen der unterjährigen Buchhaltung keine Buchungen vorgenommen. Im Rahmen der Jahresabschlusserstellung würde ich wie folgt buchen: 01.01.2021: Entnahmen an sonstige Verbindlichkeiten (ggü. Sohn S) 50.000 € und sonstige Verbindlichkeiten (ggü. Sohn S) an Verb. ggü. typ. stillen Gesellschafter 50.000 €. Es wurde zum 31.12.2021 ein steuerlicher Jahresüberschuss von 220.000 € erzielt (Gewinnanteil davon 10 % = 22.000 €, jedoch höchstens 7.500 €). 31.12.2021: abgeführte Gewinnant. bei typ. stiller Bet. an Verb. ggü. typ. stillen Gesellschafter 7.500 € Der Sohn S wird den auf dem Verbindlichkeitskonto gutgeschriebenen Gewinnanteil von 7.500 € im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung 2021 als Einkünfte aus Kapitalvermögen versteuern. Ist eine solche Vorgehensweise steuerlich anzuerkennen, auch wenn keinerlei Zahlungen geflossen sind und die Buchungen erst im Rahmen der Jahresabschlusserstellung zum 31.12.2021 im Jahr 2023 vorgenommen werden?
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