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stille Beteiligung,Abgrenzung,Geschäftsführer

Person A beteiligt sich an der B-GmbH als stiller Gesellschafter mit einer Einlage von 100 T€. Er erhält eine feste und gewinnabhängige Vergütung (Verzinsung). Er ist auch am Verlust der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage beteiligt. Er ist nicht an den stillen Reserven des Unternehmens beteiligt. Er ist neben dem Gesellschafter der B-GmbH als Geschäftsführer der GmbH tätig und einzelvertretungsberechtigt. Unserer Ansicht nach liegt eine typisch stille Beteiligung vor, da A nicht an den stillen Reserven des Unternehmens beteiligt ist. Welchen Einfluss hat die Geschäftsführung? Macht es einen Unterschied, ob einzelvertretungsberechtigt oder nicht?
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