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Zuschuss,Erhaltungsaufwand,Einnahme

Mein Mandant hat für den Einbau einer Brennwertheizung und einer Wärmepumpenanlage (Austausch der alten Heizung) vom Bundesamt für Wirtschaft einen nicht rückzahlbaren Zuschuss erhalten. Die Ausgaben erfolgten im Jahr 2019 – der Zuschuss wurde im Jahr 2020 gezahlt. Sind die Kosten im Jahr 2019 zu kürzen, oder liegen im Jahr 2020 Einnahmen vor?
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