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§ 82b EStDV,Behandlung größerer Erhaltungsaufwendungen bei Wohngebäuden,Nutzungsänderung in späteren Veranlagungszeiträumen

Im Jahr 2018 sind größere Erhaltungsaufwendungen angefallen. Diese wurden gem. § 82b EStDV auf fünf Jahre verteilt. Da eine von drei Wohnungen im Jahr 2018 eigengenutzt war, konnten nur 2/3 angesetzt werden und 1/3 war nicht abzugsfähig. Im Jahr 2019 wird die Wohnung ab 01.08.2019 auch fremd vermietet. Frage: Können im Jahr 2019 zeitanteilig 5/12 (und in den Folgejahren das weitere 1/3) der auf fünf Jahre verteilten Aufwendungen als Werbungskosten geltend gemacht werden? Frotscher/Geurts bejahen dies für den Fall von 100 % Vermietung für Kosten, die im Jahr 2018 angefallen sind und vergessen wurden anzusetzen bzw. zu verteilen. Diese Kosten könnten in den Jahren 2019–2022 noch je mit 1/5 geltend gemacht werden, gehen jedoch nicht auf die anteilige Nichtabzugsfähigkeit im Entstehungsjahr ein.
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