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Anschaffungskosten,Werbungskosten

Mit notariellem Kaufvertrag vom 23.01.2018 hat W ein Grundstück (Wohneigentum bestehend aus dem Miteigentumsanteil zu x/xx an dem Grundstück) in München vom bisherigen Eigentümer C zu einem Kaufpreis in Höhe von 474.000 € zum 01.03.2018 erworben. Die Wohnung war zum Zeitpunkt des Erwerbs vermietet, die monatlichen Mieteinnahmen beliefen sich auf 602,82 €. Dieses Mietverhältnis wurde per Mietaufhebungsvereinbarung vom 07.02.2018 einvernehmlich zum 01.03.2018 beendet, als Abfindung wurde ein Geldbetrag in Höhe von 20.000 € vereinbart. Da zu diesem Zeitpunkt das Rechtsverhältnis bereits auf W übergegangen ist, leistete sie die Abfindungszahlung, und zwar in Höhe von 10.000 € per Überweisung an die ehemalige Mieterin. Die restlichen 10.000 € wurden von C im Wege des abgekürzten Zahlungsweges geleistet, da im Gegenzug der Kaufpreis um 10.000 € gemindert wurde (Kaufpreis lt. Expose: 484.000 €, gemindert aufgrund des Umstandes, da die bisherige Mieterin ein zehnjähriges Kündigungsschutzrecht genossen hat. Zum Zeitpunkt der Unterschrift des not. Kaufvertrages war noch nicht klar, ob die Mieterin die Mietaufhebungsvereinbarung unterzeichnen wird). Mit Mietvertrag vom 14.05.2018 wurde die Wohnung zum 01.07.2018 wieder vermietet. Mieter ist S (fremder Dritter). Miteingezogen ist SW, die Tochter von W. Die Bruttokaltmiete wurde mit 700 € vereinbart. Die Wohnung liegt im Gebiet der Erhaltungssatzung der Stadt München. Aufgrund einer bnV bei W wurden die im Zusammenhang mit dem Vermietungsobjekt im Rahmen der ESt-Erklärung erklärten Werbungskosten in Höhe von 20.000 € aus der Mietaufhebungsvereinbarung nicht anerkannt. Frage: Stellen die 20.000 € aus der Mietaufhebungsvereinbarung Werbungskosten im Zusammenhang mit den Einkünften aus V+V dar?
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