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§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG,Drittaufwand,gesamtschuldnerisches Darlehen

Zahnarzt Z macht sich ab 2022 selbständig. Seine Frau besitzt ein Gebäude in A. Dieses soll umgebaut werden. Den Umbau des Gebäudes bezahlt die Ehefrau (EF). Der Ehemann Z übernimmt die Kosten für die Betriebsvorrichtungen im Gebäude, die notwendig sind, um in dem Gebäude eine Praxis zu betreiben. Die Vermietung der EF an den Z erfolgt zu üblichen Bedingungen. Zur Finanzierung des Umbaus nimmt die Frau ein Darlehen in Höhe von 1,5 Mio. € bei der B Bank auf. Die Mieteinnahmen fließen auf ein Mietkonto, dass alleine auf die Ehefrau lautet. Mit diesen Mieteinnahmen wird auch der Kredit getilgt, der zur Finanzierung des Umbaus des Gebäudes dient. Die B Bank hat das Darlehen aber nicht nur auf die EF ausbezahlt, sondern machte zur Voraussetzung für die Darlehensgewährung, dass der Z mit Darlehensnehmer ist. Somit lautet der Darlehensvertrag auf beide Eheleute Z und EF. Fragestellung: Es stellt sich die Frage, ob die EF den vollen Schuldzinsenabzug hat bei der Vermietung des Objekts. Die Miete ist üblich. Die Zinsen werden ausschließlich vom Mietkonto bezahlt, das alleine auf die Ehefrau lautet.
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