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anschaffungsnahe Herstellungskosten,Gebäude,Erhaltungsaufwand

Mandant X hat im Jahr 2017 ein Mietobjekt angeschafft. In den ersten drei Jahren nach Anschaffung wurden immer wieder notwendige Erhaltungsaufwendungen durchgeführt. Immer, wenn ein Mieter auszog, wurden in der jeweiligen Wohnung Bodenbeläge und Wandbeläge erneuert, defekte Elektroleitungen und Heizkörper getauscht oder auch die Pflasterung im Hof sowie das Hoftor ausgetauscht, da diese altersbedingt nicht mehr nutzbar waren. Es kam zu keiner Anhebung des Standards und keiner Erweiterung des nutzbaren Raums. Die 15-%-Grenze wurde dabei innerhalb von drei Jahren überschritten. Handelt es sich bei den Aufwendungen in jedem Fall um anschaffungsnahe Herstellungsaufwendungen, oder ist hier zu unterscheiden, welche Maßnahmen zu einer Hebung des Standards führten?
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