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Mitwirkungspflichten,Schätzung der Besteuerungsgrundlagen

Sachverhalt: Bisher erfolgte die Erklärung von Einkünften aus V+V derart, dass lediglich die Kaltmieten ohne Nebenkosten als Einnahmen und nicht auf den Mieter umgelegte Kosten nebst AfA als Werbungskosten angesetzt wurden. Dem Finanzamt wurden bis 2015 die Beträge mittels Erläuterungsblättern konkretisiert. Ab 2016 werden diese Erläuterungsblätter vorgehalten, aber nicht mehr eingereicht. Nach einer Rückfrage zur Veranlagung 2018 stellten die Steuerpflichtigen fest, dass verschiedene Werbungskosten, vor allem Versicherungen und Grundsteuer, als Werbungskosten angesetzt wurden, obwohl diese Kosten auf die Mieter umgelegt wurden. Im Zuge einer formlosen Nacherklärung für die Jahre 2008 bis 2018 wurde dem Finanzamt mitgeteilt, welche Werbungskosten zu streichen sind und welche Mieteinnahmen (eine Garagenmiete wurde vergessen) anzusetzen sind. Das Finanzamt verlangt jetzt berichtigte Anlagen V unter zwingendem Ansatz der Warmmieten. Fragen: 1) Muss diesem Ansatz gefolgt werden? Dem Finanzamt ist die bisherige Erklärungsart bekannt, und es hat die Werte in der Vergangenheit ohne Beanstandungen übernommen. Zudem können die Stpfl. insb. die Beträge der früheren Jahre, ggf. aus welchen Gründen auch immer, nicht mehr ermitteln. Selbst bei Vorliegen aller Beträge und Belege hierfür ist der Ermittlungsaufwand im Hinblick darauf, dass über die ideale Totalperiode kein anderer Überschuss oder Verlust herauskommt als bei Ansatz der Kaltmieten, eine unverhältnismäßige Maßnahme, die durch nichts gerechtfertigt erscheint. Ferner wurde die Nacherklärung allein auf die nicht anzusetzenden Werbungskosten und die bisher nicht erklärte Garagenmiete gestützt. Der Ansatz der Warmmieten würde zu Nebenkostenerstattungen oder -nachzahlungen im Folgejahr führen, die in der Nacherklärung nicht enthalten sind, weil sie sich per saldo neutralisieren. In Zeiten der Coronapandemie und ihrer Auswirkungen müsste sich das Finanzamt mit dem Ansatz der Kaltmieten zufriedengeben, zumal bei elektronischer Einreichung der berichtigten Anlagen V der StB die Aufgaben des FA übernimmt. 2) Mit welchen steuer(straf-)rechtlichen Folgen müssen die Stpfl. rechnen, wenn die berichtigten Anlagen V wie bisher mit dem Ansatz der Kaltmieten operieren? Das Finanzamt (BuStra) will nach Meldung des Veranlagungsbezirks über die Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Nacherklärung wegen Steuerhinterziehung für die Jahre 2014 bis 2018 ermitteln; 2008 bis 2013 sind strafrechtlich verjährt. Allein die Wahl eines Ansatzes (Kaltmiete vs. Warmmiete) kann wohl nicht eine Strafbarkeit begründen.
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