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§ 13a ErbStG,Betriebsaufspaltung und Verschonungsregelung,Behaltefrist nach § 13a Abs. 6 ErbStG

Sachverhalt A ist Inhaber des Verpachtungsbetriebs A (Besitzgesellschaft) und einziger Gesellschafter der A-GmbH (Betriebsgesellschaft). Die im Verpachtungsbetrieb A befindlichen Grundstücke werden an die A-GmbH (Gaststättenbetrieb) vermietet. Es liegt eine steuerliche Betriebsaufspaltung vor. A bringt den Verpachtungsbetrieb (Besitzgesellschaft) und die A-GmbH (Betriebsgesellschaft) im Mai 2021 in die neu gegründete A-GmbH & Co. KG ein. Komplementärin der A-GmbH & Co. KG ist die ebenfalls neu gegründete A Verwaltungs-GmbH. Anschließend überträgt A am 01. Juni 2021 an seine Kinder B, C und D jeweils 1/3 der Anteile an der A-GmbH & Co. KG und der A Verwaltungs-GmbH. Nunmehr wird beabsichtigt, der X-GmbH an den Grundstücken ein grundbuchrechtlich abgesichertes Erbbaurecht an sämtlichen Grundstücken einzuräumen. Diese Vorgehensweise stand schon vor dem Zeitpunkt der Schenkung an die Kinder fest. Die Betriebsgesellschaft (A-GmbH) kann den Gaststättenbetrieb in den gemieteten Räumen nicht mehr ausüben. Fragen 1. Führt die beabsichtigte Gewährung des grundbuchrechtlich abgesicherten Erbbaurechts zu Gunsten der X-GmbH zu einem Verstoß gegen die Behaltensfrist des § 13a Abs. 6 ErbStG? Ist das Tatbestandsmerkmal „Veräußerung“ oder „anderen betriebsfremden Zwecken“ des § 13a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 ErbStG erfüllt? 2. Ist die Schenkung vom Vater auf die Kinder nach §§ 13a, 13b ErbStG überhaupt begünstigt, wenn bereits schon vor der Schenkung feststeht, dass die Grundstücke nach der Schenkung Dritten zur Nutzung überlassen werden?
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