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Realteilung,Personengesellschaft,vermögensverwaltend

Unser Mandant hat zusammen mit einem fremden Dritten eine Bruchteilsgemeinschaft an zwei Grundstücken (beide bebaut und vermietet). Die Einkünfte laufen unter § 21 EStG Vermietung und Verpachtung. Anteil der beiden Gesellschafter 50 : 50. Da nun an einem Objekt umfangreiche Arbeiten anstehen, möchten die beiden Gesellschafter die Objekte untereinander aufteilen, da sich der andere am Umbau nicht beteiligen will. Die Objekte sind zum Zeitpunkt der Auseinandersetzung im Wert annähernd gleich, so dass beide Gesellschafter gegenseitig auf Wertausgleich verzichten. Gesellschafter 1 hätte nach der Auseinandersetzung alleine Objekt 1, Gesellschafter 2 das Objekt 2. Das Objekt 1 wurde von beiden Gesellschaftern im September 2011 erworben, das Objekt 2 von beiden Gesellschaftern im Jahr 2016. Fragen: 1. Wie wirkt sich die Auseinandersetzung ertragssteuerlich i.S. der ESt aus? 2. Trifft hier § 23 EStG zu? Beginnen dazu neue Fristen? 3. Wie wirkt sich die Auseinandersetzung auf die Grunderwerbsteuer aus?
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