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AfA nach Betriebsaufgabe,Bemessungsgrundlage

Aufgrund eines Anteilsverkaufs an einer GmbH ist eine Betriebsaufspaltung entstanden und ein Grundstück aus dem Privatvermögen (VuV) musste in Betriebsvermögen umqualifiziert werden. Durch erneuten Anteilsverkauf wurde die Betriebsaufspaltung im Jahr 2019 wieder aufgelöst und der Aufgabegewinn versteuert. Bezüglich des Grundstücks gab es ein Wertgutachten. Frage: Beginnt im Jahr 2019 wieder ein neuer Abschreibungszeitraum von 50 Jahren, oder kann die AfA zuzüglich des Mehrwerts aus der Entnahme fortführend (ursprüngliche VuV) abgeschrieben werden?
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