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Übertragung,unentgeltlich,AfA

Herrn SL wird durch Notarvertrag das Eigenheim der Eltern übertragen. Baujahr 1979, damalige Herstellungskosten 150.000 DM (Angabe durch SL ohne Belegnachweis). Die Eltern leben seit 2019 im Pflegeheim. Dieses Einfamilienhaus hatte zum Zeitpunkt der Übertragung (auf SL) einen Brandschaden. Herr SL richtet die Immobile wieder her und vermietet diese. A) Erhaltungsaufwand 8.000 € im Jahr 2019. In der Einkommensteuerklärung 2019 haben wir den Aufwand als Erhaltungsaufwand in der Anlage V geltend gemacht. Dies mit der Begründung: Nach unserer Auffassung entfallen die Grundsätze des sogenannten anschaffungsnahen Aufwands, wenn der Steuerpflichtige ein Grundstück in vollem Umfang unentgeltlich übernimmt → Übertragung durch Eltern unentgeltlich. Daher kann anschaffungsnaher Herstellungsaufwand nur insoweit angenommen werden, als das Grundstück entgeltlich übertragen wird, und dies ist nicht gegeben. Im Steuerbescheid 2019 wird der Erhaltungsaufwand nicht gewährt. Folglich ordnet das Finanzamt den Aufwand den Herstellungskosten zu. Begründung (zitiert aus dem Bescheid): Aufwendungen für Baumaßnahmen, die das Gebäude in einen betriebsbereiten Zustand versetzen, führen bei einem unentgeltlichen Erwerb mangels Anschaffung i.S.d. § 255 Abs. 1 HGB nicht zu Anschaffungskosten; vielmehr handelt es sich um Erhaltungsaufwendungen oder, sofern die Voraussetzungen des § 255 Abs. 2 HGB erfüllt sind, um Herstellungskosten. Da für die Rechnungen von 8.000 € (Sanierung) diese vorliegen, liegen Herstellungskosten vor. Es wird daher eine Abschreibung von 8.000 € x 2 % berücksichtigt. B) Des Weiteren wird eine Abschreibung auf die Altbausubstanz abgelehnt, da die damaligen Herstellungskosten (von 150.000 DM) nicht glaubhaft gemacht werden können. Die Nachweise können tatsächlich durch SL nicht vorgelegt werden. Hat das Finanzamt bzgl. den Sachverhalten A und B recht, oder ist ein Einspruch begründet?
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