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Werbungskosten,Zinsswap

Sachverhalt: Eheleute A und B leiten ihre Scheidung ein. Innerhalb der Scheidungsvereinbarung erwirbt der Ehemann von seiner Ehefrau ein Wohnhaus zum Preis X. Die bisherige finanzierende Bank trägt das noch bestehende Annuitätendarlehen der Ehefrau zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs aus dem Kaufvertrag auf den Ehemann vollumfänglich mit gleicher Laufzeit, gleichem Zinssatz und gleicher Monatsannuität. Mit einer Voraussetzung für die Übernahme dieses Darlehens war von Seiten der finanzierenden Bank gefordert, dass der sogenannte Zinsswap, der mit der Finanzierung der Ehefrau verbunden war und der auf die Ehefrau lautet, aufgelöst wird und die damit entstehenden Kosten vom Ehemann zu übernehmen sind. Der Ehemann sieht nunmehr die Kosten aus der Auflösung des Zinsswaps, die er übernommen hat, als Anschaffungskosten der Immobilie, respektive als anteilig übernommene Zinskosten, da das Objekt zu einem Drittel fremdvermietet, zu einem Drittel gewerbevermietet und zu einem Drittel eigengenutzt ist. Frage: Sind die Kosten aus der Auflösung des Zinsswaps der Ehefrau durch Übernahme durch den Ehemann als Werbungskosten zu V+V, respektive als Anschaffungskosten steuermindernd anzusetzen?
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