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Einnahmenerzielung,Korrektur

Die Steuerpflichtigen sind Eheleute (EL). Der Ehemann (EM) hat im Jahre 2000 eine landwirtschaftliche Hofstelle (einschl. Wohnhaus) erworben, die er mit Ausnahme des Wohnhauses sowie eines weiteren, an einen Dritten vermieteten Wohnbereichs an seine Ehefrau (EF) vermietet hat. Das Wohnhaus wird von den EL zu eigenen Wohnzwecken genutzt. Die EF nutzt die gemietete Hofstelle zum Betrieb einer Pferdepension (Einkünfte aus L+F). In den Jahren 2000 bis 2015 hat der EM aus der Vermietung der EF Verluste in Höhe von rund 1,5 Mio. € erlitten. Ab dem Jahre 2016 erzielt er Überschüsse in Höhe von rund 20 T€ jährlich. Ursächlich für die Höhe der Verluste ist insb., dass in den Jahren 2000–2010 AfA nach § 7i EStG wegen Investitionen in die unter Denkmalschutz stehende Hofanlage (591.154 €) sowie AfA nach § 7 Abs. 5 EStG in neu errichtete Gebäudeteile (Investitionssumme ca. 710 T€) in Anspruch genommen wurden. Seit dem Jahre 2004 hat das Finanzamt die meisten (nicht alle) Einkommensteuerbescheide vorläufig erlassen. Es beabsichtigt nun, die ESt-Bescheide nachträglich zu ändern und die Verluste aus V+V rückwirkend nicht anzuerkennen. In diesem Zusammenhang führt das FA zwar aus, dass nach ständiger BFH-Rechtsprechung bei einer auf Dauer angelegten Miettätigkeit grds. ohne weitere Prüfung vom Vorliegen einer Einkünfteerzielungsabsicht auszugehen sei (BFH v. 30.09.1997, BStBl II 1998, S. 771). Dies gelte jedoch nicht, wenn besondere Umstände oder Beweisanzeichen gegen das Vorliegen einer Einkünfteerzielungsabsicht sprächen oder besondere Arten der Nutzung für sich allein Beweisanzeichen für eine private, nicht mit der Erzielung von Einkünften zusammenhängende Veranlassung seien. Dies sei beim hier vermieteten Objekt der Fall, da es sich um eine Vermietung zu gewerblichen Zwecken handele (BFH-Urteil v. 20.07.2010, BStBl II 2010, S. 1038). Welche Argumente können gegen eine rückwirkende Versagung der Anerkennung der Verluste aus V+V vorgebracht werden?
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