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§ 1 Abs. 4 EStG,beschränkte Steuerpflicht,§ 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG

Einer meiner Mandanten (nat. Person; dt. Staatsbürger; keine Ehefrau, keine Kinder) ist 2020 unstrittig in DE beschränkt steuerpflichtig (zwei vermietete Immobilien; keinen Wohnsitz, keinen gewöhnlichen Aufenthalt). Im Jahr 2021 lebte er bis 15.3.2021 in Moskau (Russland) und arbeitete für einen dort ansässigen Arbeitgeber bis 24.6.2021 (ab 16.3. aus der Ferne, da während einer Rückreise nach Russland sein Visum annulliert wurde). Er hält sich seit dem 16.3. in Deutschland auf, ohne hier gemeldet zu sein (seine Mietwohnung ist weiterhin in Russland). Zum 4. August wird er nach Spanien und Italien ausreisen (Urlaub) und von dort ab dem 28. August nach Dubai und dort bis zum Januar 2022 eine Wohnung mieten und seinen Wohnsitz dorthin verlegen. Insgesamt bleibt er also weniger als 183 Tage in DE. Meine Frage: – Ist der Mandant im Jahr 2021 in DE unbeschränkt steuerpflichtig (vermutlich nicht)? – In welchem Land ist er zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet?
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