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Vorfälligkeitsentschädigung,Darlehenszinsen,Veräußerung

Unser Mandant hat zwei V+V-Objekte. Ein Objekt wird im Jahr 2020 veräußert. Die Veräußerungskosten liegen weit über den Anschaffungskosten. Auf diesem Objekt liegen zwei Darlehen zur Refinanzierung. Das andere Objekt wird weiterhin vermietet. Die Darlehen auf diesem Objekt werden mit einer Vorfälligkeitsentschädigung ebenfalls im Jahr 2020 getilgt. Unsere Fragen: Ist die Vorfälligkeitsentschädigung bei den Werbungskosten abzugsfähig, da ja weiter vermietet wird? Können die Schuldzinsen der zwei Restdarlehen des veräußerten Objekts auf das weiterhin vermietete Objekt übertragen werden, da die bestehenden Darlehen ja getilgt wurden?
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