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vorweggenommene Erbfolge,Übertragung eines Grundstücks gegen Leibrente,Grundsätze über die Behandlung wiederkehrender Leistungen im Austausch mit einer Gegenleistung

Großeltern haben drei Söhne, von denen lediglich einer Abkömmlinge – einen Sohn – hat. Großeltern hatten ein Berliner Testament. Letztversterbender war die Großmutter. Erben sind die drei Söhne mit Ausnahme einer Immobilie (Mehrfamilienhaus). Hier sind die Söhne lediglich Vorerben. Nacherbe ist der einzige Enkel. Vater hat seinen 1/3-Anteil schon auf seinen Sohn (Enkel) übertragen. Die Erbengemeinschaft besteht nunmehr aus den verbliebenen zwei Söhnen und dem Enkel – mit anderen Worten aus zwei Onkeln und ihrem Neffen. Die Vorerben und hinsichtlich seines 1/3-Anteils der Schlusserbe erzielen aus der Immobilie Einkünfte aus V + V. Der Neffe hat seinen Onkeln angeboten, deren Anteil zu übernehmen gegen Zahlung einer monatlichen Rente. Ich habe für diesen Zweck verschiedene Modellberechnungen erstellt unter Berücksichtigung der Lebenserwartung der Vorerben. Dabei habe ich entsprechend der Handhabung bei der Berechnung der Erbschaft- und Schenkungsteuer für die Rentenzahlungen die Kapitalwerte aus wiederkehrenden Leistungen auf Lebenszeit ermittelt. Nach dieser Methode ergäbe sich bei der Einkommensteuer bei den Onkeln lediglich ein zu versteuernder Ertragswert aus der Rentenzahlung und entsprechend für den Neffen ein Werbungskostenabzug. Die Vorerben sind m.E. wie Nießbraucher anzusehen, da sie das Erbe erhalten müssen. Wenn nun der Nacherbe den Eigentumsübergang verkürzt und den beiden Vorerben zum Ausgleich der entfallenden Mieterträge einen in etwa ausgewogenen Ausgleich in monatlichen oder vierteljährlichen Raten bis zum Lebensende zahlt, müssten diese Zahlungen beim Nacherben doch in voller Höhe Werbungskosten darstellen und von den Vorerben voll versteuert werden. § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG „dauernde Last“ gibt es nicht mehr. Unter welche Fallart des BMF-Schreibens zur Behandlung des Nießbrauchs und anderer Nutzungsrechte bei den Einkünften aus V + V ist dieser Fall einzuordnen?
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