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Aktivierung BHKW,Trennung von den AK des Gebäudes

Wir betreuen eine GmbH, die im Rahmen eines notariellen Kaufvertrags einen Bauträgervertrag abgeschlossen hat. Der Bauträger verpflichtet sich, ein Wohngebäude mit acht WE zu errichten. Nebenan wird wohl ein zweites, baugleiches Gebäude errichtet, welches der Bauträger zunächst selbst bewirtschaften möchte. Die beiden Gebäude sind durch eine Tiefgarage verbunden, in der u.a. ein Blockheizkraftwerk eingebaut werden soll. Mit diesem BHKW soll Wärme und Strom für die WE beider Häuser sowie Strom zur Einspeisung in das öffentliche Netz generiert werden; das BHKW wird insoweit gemeinschaftlich genutzt und vermarktet (Miteigentum der GmbH und des Bauträgers). Im Kaufvertrag unseres Mandanten (GmbH) ist dieses BHKW erwähnt, ohne dass ein separater anteiliger Kaufpreis (für den 1/2-Anteil) ausgewiesen ist. Da das BHKW jedoch durch unseren Mandanten und den Bauträger gemeinschaftlich genutzt wird (insoweit Bruchteilseigentum = ideeller Anteil an der Bruchteilsgemeinschaft), stellt sich uns die Frage der Bilanzierung: Frage: 1. Ist der Kaufpreis für das Anwesen nur insoweit auf die Anlagegüter „Gebäude“ und „GuB“ auf der Ebene der GmbH (Mandant) zu aktivieren, als dieser nicht auf das Blockheizkraftwerk (Annahme, dass das BHKW eine selbständig zu bewertende Betriebsvorrichtung ist = kein einheitlicher Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit Gebäude) entfällt, d.h. nur insoweit, als Sondereigentum vorliegt? Muss der Kaufpreis auf zwei Gesellschaften aufgeteilt werden (GmbH und Betreibergesellschaft)? 2. Muss der noch zu eruierende anteilige Kaufpreis für den hälftigen (Bruchteils-)Anteil am BHKW (Miteigentum), eventuell als Beteiligung an der automatisch entstehenden Betreibergesellschaft „Blockheizkraftwerk“, aktiviert werden, da es sich vorliegend nur um ideelle Anteile am BHKW handelt und kein selbständig nutzbares WG aktivierbar ist? 3. Da es sich bei unserem Mandanten um eine vermögensverwaltende GmbH handelt, ist es natürlich unser Ziel, das BHKW nicht durch die GmbH betreiben zu lassen (hier Infizierung der Einkünfte nach § 9 Abs. 1 Satz 2 GewStG). Zu überlegen wäre, ob wir das Anwesen zusammen mit den ideellen Anteilen am BHKW buchhalterisch zunächst auf der Ebene der GmbH erfassen und vor dem Vermietungsbeginn die Anteile am BHKW zum Erwerbspreis an eine neu zu gründende GbR verkaufen, d.h., die ideellen Anteile an der Bruchteilsgemeinschaft müssten von der GmbH an den Gesellschafter der GmbH verkauft werden. Hierdurch würden wir das BHKW vollends aus den Büchern der GmbH herausbekommen. Sehen Sie aus Ihrer Sicht bei dieser Vorgehensweise ein Problem?
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