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Sturmschaden,Versicherungsleistung

Der Mandantin X GbR (Vermietung von Gebäuden im Privatvermögen) gehört ein Gebäude, welches sie vermietet. Im Jahr 2019 gab es einen Sturm, der ein Schaden am Dach verursachte; die Versicherung erstatte hierfür 50.060 €. Die Behebung des Schadens erfolgte teilweise durch eine Fremdfirma (18.251,50 € netto/21.719,29 € brutto) und teilweise durch die Firma eines der Gesellschafter (12.600 € netto/14.994 € brutto); hiervon wurden bisher nur 4.908,75 € bezahlt. Die Vermietung ist zu 97,5 % vorsteuerabzugsfähig. Nach einem Urteil des Hessischen Finanzgerichts (v. 26.11.2013 – 5 K 3146/10) (hier ging es allerdings um ein zerstörtes Gebäude) wird die Versicherungsentschädigung nur in der Höhe gegengerechnet, soweit steuerlich relevante Kosten (Werbungskosten/außerplanmäßige AfA) geltend gemacht werden. In welcher Höhe ist daher die Versicherungsentschädigung als steuerpflichtige Einnahme anzusehen? Entschädigung: 50.600 € Kosten Fremdfirma: 18.251,50 € zzgl. nicht abzugsfähige Vorsteuer 86,69 € Kosten Firma des Gesellschafters: 12.600 € zzgl. USt. Nicht abzugsfähige Vorsteuer 59,85 €, wovon bisher nur 4.908,75 € gezahlt wurden.
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