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§ 82b Abs. 2 Satz 2 EStDV,Übergang zur unentgeltlichen Überlassung,Zeitpunkt des Werbungskostenabzugs

Sachverhalt: Der Steuerpflichtige hat an einem Objekt mit drei Eigentumswohnungen im Jahr 2016 größeren Erhaltungsaufwand (gleichartige Balkonsanierungen an den jeweiligen Wohnungen) im Sinne des § 82b EStDV vorgenommen und auf vier Jahre verteilt. Die Wohnungen waren im Jahr 2016 vollumfänglich vermietet. In der unteren Eigentumswohnung wurden – nach Auszug des Mieters im März 2018 – Renovierungsarbeiten vorgenommen, wobei hierbei zunächst beabsichtigt war, die Wohnung weiter zu vermieten. Mitte Januar 2019 hatte die Mutter des Steuerpflichtigen jedoch den Wunsch geäußert, die untere Wohnung aus Altersgründen nutzen zu dürfen. Diesem Wunsch ist der Steuerpflichtige nachgekommen. Die Wohnung wurde ab März 2019 (Einzugstermin) unentgeltlich der Mutter überlassen. In den Monaten Januar und Februar 2019 wurden keine Einnahmen aus der Wohnung erzielt. Die laufenden Werbungskosten/Erhaltungsaufwendungen für den Veranlagungszeitraum 2019 wurden entsprechend gekürzt; hiergegen gibt es keine Einwendungen. Für die im Jahr 2016 auf mehrere Jahre verteilte Balkonsanierung wurde im Jahr 2019 jedoch der vollumfängliche Werbungskostenabzug beantragt, zum einen, weil zum Zeitpunkt der Sanierung alle Wohnungen vermietet waren und somit seinerzeit ein umfassender Werbungskostenabzug möglich gewesen wäre, zum anderen, weil § 82b Abs. 2 Satz 2 EStDV dies auch entsprechend vorsieht. Das Finanzamt hat diesen verteilten Erhaltungsaufwand aus dem Jahr 2016 im VZ 2019 jedoch – wie die übrigen Werbungskosten – um 1/3 gekürzt mit der Argumentation, dass dieser Anteil im VZ 2018 hätte geltend gemacht werden müssen, d.h. im letzten Jahr der Einkünfteerzielung, soweit es die nunmehr unentgeltlich überlassene Wohnung betreffe. Wir sind jedoch der Auffassung, dass ein vollumfänglicher (Rest-)Abzug der im Jahr 2016 getätigten Erhaltungsaufwendungen im VZ 2019 möglich ist. Wir bitten um Stellungnahme.
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