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Einkommensteuer,Werbungskosten,Nachlassverbindlichkeiten

Mandantin stirbt im Januar 2020 und vererbt ein V+V-Objekt an ihren Sohn. Im Jahr 2021 wird die Steuererklärung der verstorbenen Mandantin für 2020 gefertigt. Dabei entfallen 1.000 € Honorar des Steuerberaters auf die Anlage V 2020. Frage: Sind die 1.000 € eine ertragsteuerlich irrelevante Nachlassverbindlichkeit, die in der ErbSt-Erklärung zu erfassen ist, oder handelt es sich um Werbungskosten, die der Sohn im Jahr 2021 bei V+V erfassen kann?
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