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Mieterzuschuss,Herstellungskosten

Sachverhalt: Mdt. möchte eine Neubauwohnung im Rohbauzustand vermieten. Der Mieter wird die Wohnung selbst ausbauen. Vereinbart wird eine Miete, die deutlich unter dem Mietspiegel liegt, da der Mietspiegel sich auf ausgebaute Einheiten bezieht. Preisminderung zum Mietspiegel ca. 40 bis 50 %. Vermietung erfolgt an einen fremden Dritten. Vereinbart ist ein langfristiger Mietvertrag, bei Auszug des Mieters innerhalb von zehn Jahren erstattet der Vermieter von einer vereinbarten Basis der Kosten dem Mieter zeitanteilig den Aufwand für den Ausbau. Bei Auszug innerhalb von fünf Jahren erfolgt die Erstattung von 70 % der angefallenen Ausbaukosten je 1/10 für vorzeitigen Auszug auf Basis von zehn Jahren. Bei Auszug nach fünf Jahren, aber vor zehn Jahren, ist die Basis der zu erstattenden Kosten 30 % und ebenfalls zeitanteilig für nicht „abgewohnte“ Jahre ausgehend von einer Planzeit von zehn Jahren; bedeutet, dass bei Auszug nach drei Jahren der Mieter 7/10 von 70 % seiner Ausbaukosten vom Vermieter erstattet bekommt, bei Auszug nach sechs Jahren wären dies 4/10 von 30 %. Fragestellungen: Wie ist solch eine Vereinbarung steuerlich zu werten? Wie ist die Erstattung dieser Kosten an den Mieter bei vorzeitigem Auszug zu behandeln, nachträgliche Anschaffungskosten? Welche Auswirkungen hat der Übergang ggf. noch? Da es sich um fremde Dritte handelt, sollte m.E. eine Zuwendung ausgeschlossen sein, auch wenn unter Umständen der Wert des Ausbaus höher liegt als die tatsächlich ausgezahlte Summe? Andererseits hatte der Mieter während der Mietzeit auch eine geringere Miete zu bezahlen, da er den Ausbau selbst getragen hat ... Hat dies irgendwelche Auswirkungen auf die Einkommenssituation des Vermieters? Welche Möglichkeiten gibt es nachzuweisen, dass die 66 % nach § 21 EStG nicht unterschritten werden? Was ist in so einem Fall der Vergleichsmaßstab? Gibt es Aspekte in dieser Konstellation, die ich ggf. übersehe?
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