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Abgrenzung vermögensverwaltender von gewerblichen Einkünften (Infektion),Besteuerung von Dividenden und Veräußerungsgewinnen bei ausländischen Kapitalgesellschaften

Vorab: Die Eheleute H betreiben je zur Hälfte eine Anlagenverwaltung GbR. Die Beschlussfassung bedarf der Zustimmung aller Gesellschafter; im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Diese GbR vermietet insb. Gebäude an die O GmbH, deren alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer Herr H ist. Bei den Gebäuden bestehen stille Reserven. Insoweit m.E. O.K. im Sinne von Einkünften gem. § 21 EStG, da Herr H nicht über die GbR entscheiden kann. Sachverhalt: Im Jahr 2019 (Gewinnermittlung ist noch nicht fertig, da steigen wir nun ein) ist eine 25-%-Beteiligung über 275 T€ an einer norwegischen A/S (Kapitalgesellschaft) hinzugekommen. Diese Gesellschaft vermietet Lotsenboote an fremde Dritte. Frage 1) Infiziert diese Beteiligung die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung der GbR zu gewerblichen Einkünften, was vermieden werden sollte? Frage 2) Wie wären Gewinnausschüttungen zu behandeln insb. hinsichtlich des Subsidiaritätsprinzips des § 20 Abs. 8 EStG? Frage 3) Wie wäre eine Veräußerung/Liquidation zu behandeln insb. hinsichtlich § 17 Abs. 1 EStG?
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