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Nießbrauch,Vertrag,Bemessungsgrundlage

Die Eltern wollen ein Grundstück, das aktuell nur mit einem Rohbau (Baukosten 250.000 €) bebaut ist, an den Sohn übertragen und sich an dem Objekt den Nießbrauch vorbehalten. Die Übertragung erfolgt unentgeltlich. Nach Beurkundung des Nießbrauchs soll der Innenausbau (geschätzte Kosten 300.000 €) noch auf Kosten der Eltern erfolgen. Frage: Macht es einen Unterschied für die Berechnung der AfA, ob 1. die Ausbauverpflichtung gleich im Rahmen des Nießbrauchs beurkundet wird oder die Eltern den Ausbau einfach bezahlen? Bzw. führen nachträgliche Herstellungskosten der Eltern (nach Übertragung) zur Erhöhung der AfA-Bemessungsgrundlage? 2. die Rechnungsstellung der Handwerker für den Innenausbau an den Sohn oder die Eltern erfolgt? 3. Gibt es einen Unterschied für den Sohn nach Beendigung des Nießbrauchs bzgl. der AfA im Hinblick auf die unter Punkt 1 und 2 geschilderten Varianten?
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