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§ 7i EStG,Zuschuss,Zuordnung

Folgende Frage: Wie ist der Zuschuss auf die AK/HK zu behandeln? Aufteilung des Zuschusses nach Prozent der AK/HK? Steuerpflichtige erwirbt ein Sanierungsobjekt, welches unter Denkmalschutz steht. Das Objekt (altes Wohnhaus, Scheunen, Ställe) soll insgesamt in Wohnraum umgebaut und saniert werden. Für die energieeffiziente Sanierung wird ein KFW-Darlehen 151 aufgenommen. Für die energetische Sanierungsmaßnahmen wird ein Zuschuss nach Abschluss der Maßnahmen gewährt. Dieser Zuschuss wird direkt vom Darlehen abgezogen. Es werden insgesamt 20 Wohneinheiten entstehen (energetische Sanierung Denkmal). Für 15 Wohneinheiten wird es eine Nutzungsänderung geben (Scheune in Wohnraum) für mögliche Abschreibung nach § 7b EStG. Fünf Wohneinheiten werden als bisheriger Wohnraum saniert. Grundsätzlich ist der Ansatz als Sonderabschreibung nach § 7i EStG geplant. Die Gesamtbaukosten belaufen 4,4 Mio. €. Davon werden Kosten für Denkmalschutz von 2,5 Mio. € von der Denkmalschutzbehörde für § 7i EStG bescheinigt. Insgesamt wird mit einem Zuschuss von 960 T€ kalkuliert. Die Kosten für energetische Sanierung und Denkmal sind nicht vollständig einzeln direkt zuordenbar, da sie dem Bereich energetische Sanierung  angehören sowie die Vorgaben Denkmalschutz erfüllen. Beispiel: Wärmedämmung entspricht den energetischen Anforderungen und den Denkmalschutzvorgaben. Fenster entsprechen den energetischen Anforderungen und den Denkmalschutzvorgaben. Ist der Zuschuss nach den anteiligen AK/HK aufzuteilen? Anteilige Denkmalschutzkosten 56,82 %. Oder ist der Zuschuss voll von der BMGL Denkmalschutz-AfA abzuziehen, da öffentlicher Zuschuss? Oder ist der Zuschuss von den restlichen AK/HK abzuziehen, da der Zuschuss für die energetische Sanierung gewährt wird? Eine ertragssteuerliche Realisierung des Zuschusses ist nicht geplant.
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