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Aufteilung,Kaufpreis,Gebäude

Mein Mandant hat im Jahr 2019 privat eine Eigentumswohnung erworben, Baujahr 1888. Der Kaufpreis betrug mit allen Nebenkosten 173.000 €. Der Bodenrichtwert ist bekannt und beträgt für das Jahr 2019 800 €/qm. Über die Miteigentumsanteile und Grundstückgröße kann man die anteilige Fläche des Grund und Bodens ausrechnen. Diese beträgt ca. 20 qm. Damit kommt man auf einen Bodenwert in Höhe von ca. 16.000 €. Bei der Kaufpreisaufteilung setzt das Finanzamt anhand der Miete das Ertragswertverfahren an und kommt damit auf einen Kaufpreisanteil des Grund und Bodens von 24 % = 41.520 €. Dieser beträgt somit das 2,6fache des tatsächlichen aus dem Bodenrichtwert abgeleiteten Werts und ist völlig praxisfern. Es gibt im Kaufvertrag keine Vereinbarung zum Grund- und Bodenanteil. Kann man hiergegen etwas tun? Bitte um Angabe mit Rechtsquellen.
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