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Einkommensteuer,Vermietung und Verpachtung,Einkunftserzielungsabsicht

R besitzt einige Immobilien und vermietet diese zeitlich befristet an Monteure. Diese Immobilien befinden sich im Privatvermögen, er erzielt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Es erfolgt eine umsatzsteuerpflichtige (kurzfristige) Vermietung von teilweise möblierten Wohnungen. Da er eine erhöhte Nachfrage erhalten hat, mietet er selbst Wohnungen von Fremden an und vermietet diese (mit Überschuss). Ist die private Vermögensverwaltung durch die hinzugemieteten Räume gefährdet, gewerblich eingestuft zu werden? Weiterhin wurde im Jahr 2015 ein Ferienhaus zu Vermietungszwecken erworben. Dies ist in einem Erholungsgebiet belegen und war daher nur an Feriengäste zu vermieten (Auflage der Gemeinde). Daher wurde Verluste erzielt – die Buchungen waren schlecht. Nach langer Verhandlung konnte das Objekt nun dauervermietet werden (ab 2019). Für die VZ 2015–2018 hatte das Finanzamt bisher aufgrund möglicher mangelnder Überschusserzielungsabsicht die Bescheide vorläufig ergehen lassen. Da nunmehr eine Dauervermietung (mit Überschuss) ab 2019 zugegen ist, wurde die Vorläufigkeit aufgehoben und die Verluste für die ausschließliche Möglichkeit der Nutzung als Ferienwohnung wurden nicht anerkannt. Zu Recht?
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