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§ 7b EStG,Anschaffungszeitpunkt,Flächenberechnung

Die Mandanten, Eheleute Dr. H., haben am 06.07.2017 einen Bauträgerkaufvertrag über eine neu zu errichtende Eigentumswohnung abgeschlossen. Die Wohnung ist im Jahr 2019 fertiggestellt worden und mit Mietvertrag vom 08.07.2019 ab 01.10.2019 vermietet worden. Es stellt sich nunmehr die Frage, ob § 7b EStG anzuwenden ist, da der Bauträgerkaufvertrag bereits am 06.07.2017 geschlossen wurde, die Wohnung aber erst im Jahr 2019 fertiggestellt und somit bezugsfertig war. Weiterhin bitte ich um Stellungnahme, was in die „Wohnfläche“ einzurechnen ist? Zu der ETW ist ein Balkon mit einer Fläche von 12,48 qm, ein Tiefgaragenstellplatz sowie ein weiterer Stellplatz auf dem Baugrundstück im Freien zugehörig. Die Größe der „Wohnfläche“ ist für die Ermittlung der Grenzen des § 7b (2) Nr. 2 sowie § 7b Nr. 3 EStG ausschlaggebend.
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