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Einkommensteuer,Einkünfte aus VuV,Ortsübliche Miete

Unser Mandant vermietet eine Neubauwohnung (Fertigstellung Ende 2020) an seine Mutter. Ich möchte die Grenze der ortsüblichen Miete prüfen. Die ortsübliche Miete ist grundsätzlich anhand des örtlichen Mietspiegels festzustellen. Gemäß § 558d Abs 2 BGB liegen die Werte jedoch zwei Jahre zurück. Der Mietspiegel 2021 für München (wird am Donnerstag veröffentlicht) wird als Berechnungsgrundlage die Mieten im Zeitraum Februar 2016 bis Januar 2020 enthalten. Dürfte ich den Mietspiegel 2021 heranziehen, oder müssen wir den Mietspiegel 2023 abwarten, um die Bewertung für das Jahr 2021 vorzunehmen?
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