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Prozesskosten wegen Erbschaft,Werbungskosten

Sachverhalt: Erbengemeinschaft (E), bestehend aus vier Geschwistern, diese wurden Erben ihrer verstorbenen Tante. Die Geschwister haben einen Erbschein vom Nachlassgericht erhalten und diesen angenommen. Zum Nachlass gehörte ein vermietetes Mehrfamilienhaus. Gegen diesen Erbschein haben weiter entfernte Verwandte gerichtlich widersprochen. Sie haben sich dabei auf ein früheres Testament berufen, in dem sie bedacht waren. Dieses frühere Testament war aber durch ein neueres handschriftliches zu Hause aufbewahrtes Testament aufgehoben, in dem die entfernter Verwandten nicht mehr bedacht waren. Der Widerspruch wurde u.a. mit Testierunfähigkeit aufgrund fortgeschrittenen Alters und beginnender Demenz begründet. Es ergab sich ein längerer Rechtsstreit, der Anwalts-, Gerichts- und Gutachterkosten in Höhe von ca. 19 T€ sowie Nachlassbetreuerkosten von ca. 7 T€ nach sich zog, da während des Rechtsstreits der Nachlass noch nicht an die Erben herausgegeben wurde, sondern von einem Nachlassbetreuer verwaltet wurde. Der Rechtsstreit endete damit, dass die Erben Recht bekamen. Sie erklärten dann die Einkünfte aus dem Mehrfamilienhaus und reklamierten die Anwalts-, Gerichts- und Gutachterkosten in Höhe von ca. 19 T€ sowie Nachlassbetreuerkosten von ca. 7 T€ als Werbungskosten. Das Finanzamt hat diese 26 T€ bei den Werbungskosten gestrichen und behandelte den Betrag als Anschaffungskosten des Vermietungsobjekts. Eine Begründung durch das Finanzamt erfolgte nicht. Eigene Rechtsauffassung: Meines Erachtens handelt es sich hierbei nicht um Anschaffungskosten. Eine Erbschaft ist ein unentgeltlicher Vorgang. Die vier Neffen und Nichten sind Erben geworden mit dem Erbschein und der Annahme des Erbscheins. Die Kosten, die in der Folge durch den gerichtlichen Widerspruch entstanden, Anwalts-, Gerichts- und Gutachterkosten in Höhe von ca. 19 T€ sowie Nachlassbetreuerkosten von ca. 7 T€, sind m.E. Kosten zur Sicherung und Erhaltung der Einnahmen (= Werbungskosten § 9 Absatz 1 EStG), da sie erforderlich wurden, um die Erbschaft zu erhalten, nicht um die Erbschaft zu begründen.
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