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Nießbrauch,Tausch,AfA-Befugnis

Herr S. hat eine Immobilie an seinen Sohn unter Nießbrauchsvorbehalt vor mehr als zehn Jahren übertragen. Jetzt soll diese Immobilie verkauft werden und dafür vom Sohn als „Ersatzobjekt“ mit dem Kaufpreis angeschafft werden. Die neue Immobilie ist teurer als der erzielte Verkaufspreis. Diesen Mehrbetrag (entspricht 25 % des Gesamtkaufpreises) finanziert der Sohn über Darlehen. Die Zustimmung zum Verkauf erteilte der Nießbrauchsnehmer unter der Bedingung, wieder den Nießbrauch am Ersatzobjekt zu erhalten, andernfalls würde eine Ausgleichszahlung fällig. Dem Vater wird nun unter Bezug auf die Zustimmungsvereinbarung des Verkauf-Vertrags im Notarvertrag zum Kauf eines noch zu errichtenden Objekts wieder der Nießbrauch eingeräumt. 1. Kann oder muss dem Sohn zur Absetzbarkeit der Zinsen ein Anteil an den Einkünften verbleiben und deshalb dem Vater nur ein Quoten-Nießbrauch eingeräumt werden, wenn man sich einig ist in der Annahme, dass diese Quote dem bisherigen Nießbrauch entspricht? 2. Muss diese Quote dem Anteil des Mehrbetrags entsprechen? 3. Wie verhält es sich mit den Abschreibungen? Kann der Vater nun weiter für seinen Anteil die Abschreibung am „Ersatz“-Objekt vornehmen, oder ist das als Zuwendungsnießbrauch zu sehen und deshalb ein Ansatz der Abschreibung nur beim Sohn möglich und dann hier zu 100 % oder nur zu 25 %?
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