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Denkmal-Abschreibung,Steuerhinterziehung,Grundlagenbescheid

Ein EU hat im Jahr 2012 ein Hotelgrundstück erworben. Es wurden umfangreiche Renovierungen vorgenommen. Für die Jahre 2012 bis 2015 wurde eine Bescheinigung des Landesamtes für Denkmalschutz zur Geltendmachung der erhöhten AfA nach § 7i EStG erteilt. Die AfA wurde auch geltend gemacht. Für die Folgejahre wurden weitere Renovierungen vorgenommen. In den Jahresabschlüssen 2016 bis 2018 wurde ebenfalls die erhöhte AfA vorläufig geltend gemacht. Dem Finanzamt wurde offengelegt, dass die Bescheinigung der Denkmalbehörde beantragt wurde, aber noch nicht vorlag. Mit Schreiben vom September 2020 hat die Denkmalbehörde mitgeteilt, dass Zweifel an der Förderfähigkeit eines nicht unerheblichen Teils der Aufwendungen 2016–2018 bestünden. Der Eigentümer hat aktuell dem Denkmalschutz geringfügig geänderte Auflistungen eingereicht. Diese berücksichtigen u.E. aber die Bedenken des Schreibens des Denkmalamts nur zum Teil. Fragen: 1. Wie sollen wir uns bezüglich der momentan in der Erstellung befindlichen Jahresabschlüsse und Steuererklärungen 2019 und 2020 verhalten? 2. Was ist im Hinblick auf eine mögliche Berichtigung der Jahresabschlüsse 2016–2018 zu beachten, eventuell auch in steuerstrafrechtlicher Beziehung?
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