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Anlage V,Zurechnung der Einkünfte,§ 2 EStG

Immobilie wurde im Jahr 2019 zu 3/4 von den Eltern an den Sohn im Wege der vorweggenommenen Erbfolge (ohne Nießbrauch) übertragen. Im Jahr 2020 wurden die restlichen 1/4 an den Sohn übertragen, so dass er ab 2020 Alleineigentümer ist. Die Mieteinnahmen fließen aber weiterhin auf das Konto der Eltern. Wem sind die Mieteinnahmen zuzurechnen? Können die Notarkosten des Übergabevertrags steuerlich berücksichtigt werden? Gezahlt wurden sie vom Sohn.
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