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§ 11 Abs. 2 EStG,§ 82b EStDV,ausnahmsweise Nachholung des Wahlrechts

Unser Mandant hat Anteile an einer Wohnung über mehrere Jahre verteilt anteilig im Wege von Erbschaften und anteilig im Wege von entgeltlicher Anschaffung erhalten. Im Jahr 2019 besitzt er die Wohnung alleine. 50 % der Wohnungsanteile hatte er im Wege der Erbschaft und 50 % im Rahmen von entgeltlichen Anschaffungen erhalten. Die „ursprüngliche Eigentümerin“ hatte bis zu ihrem Tod im Jahr 2020 ein Nießbrauchsrecht, dieses ist mit ihrem Tode erloschen. Ab dem Jahr 2020 (ab Todeszeitpunkt) werden unserem Mandanten somit die Einkünfte aus Vermietung steuerlich zugerechnet. Im Jahr 2018 sind Erhaltungsaufwendungen von ca. 26.000 € angefallen. Diese wurden steuerlich nicht geltend gemacht. Frage: Kann unser Mandant die Möglichkeit der Verteilung von Erhaltungsaufwand nach § 82b EStDV in Anspruch nehmen, d.h. die 26.000 € auf fünf Jahre verteilen und für die Jahre 2020, 2021 und 2022 jeweils 1/5 der Erhaltungsaufwendungen steuerlich geltend machen? (Die Anteile für die Jahre 2018 und 2019 sind natürlich „verloren gegangen“ und können nicht mehr geltend gemacht werden.)
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