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Abbruch vermietetes Gebäude gegen Entschädigung,Abgrenzung zwischen § 22 Nr. 2 und Nr. 3 EStG,Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung

A hat im Jahr 01 ein Ferienhaus erworben, das bisher unter anderem wegen vorab nicht erwarteter Renovierungsarbeiten noch nicht vermietet wurde. Verluste aus V+V wurden erklärt und veranlagt. Im Jahr 07 sollen in der Nähe zwei Windräder errichtet werden, wofür der Abriss des Ferienhauses erforderlich wäre. Die Entschädigungszahlung soll 60.000 € betragen sowie jeweils 10.000 € in den Folgejahren. Der Buchwert des Ferienhauses liegt bei 50.000 €. (Daneben soll das verbleibende Grundstück für 20 Jahre an den Windradbetreiber für 500 € p.a. verpachtet werden.) Handelt es sich bei den Entschädigungszahlungen um Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder um sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 2 bzw. evtl. sogar § 22 Nr. 3 EStG? Wann ist der Buchwert des abzureißenden Ferienhauses zu berücksichtigen, vollständig im Jahr des Abbruchs oder entsprechend BFH-Urteil vom 6.12.2016, IX R 18/16 anteilig im Verhältnis der Entschädigungszahlungen (also 6/15 im Jahr 07 und jeweils 1/15 in den Folgejahren)?
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