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Gebäudesanierung/-neubau,Anschaffungs-/Herstellungskosten,§ 255 HGB

Die Stpfl. A und B erben das Elternhaus im Jahr 2015, erbaut ca. 1954, Privatvermögen, kein Buchwert, bis 2018 vermietet. Im Jahre 2018/19 wird das Dach und das Treppenhaus abgerissen, anschließend wird das Gebäude neu aufgebaut und vermietet. Meine Frage betrifft nun die Kosten für den Abriss des Dachs und des Treppenhauses. Können diese Kosten als Werbungskosten bei der Anlage V+V als sofortiger Aufwand berücksichtigt werden? Wenn keine Werbungskosten vorliegen, somit Herstellungskosten für den Neuaufbau?
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