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Versteuerung vGA,Werbungskosten bei VuV

Folgender Sachverhalt liegt unserer Anfrage zugrunde. Wir betreuen einen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer (50 % Anteile) einer mittelständischen GmbH. Seitens der GmbH wurde dem Gesellschafter ein Darlehen zur Finanzierung eines vermieteten Gebäudes gewährt. Hinsichtlich des Zinssatzes zur Verzinsung des Darlehens wurde seitens des Finanzamts festgestellt, dass dieser nicht ausreichend besichert und somit zu niedrig gewährt wurde. Hier wurde somit eine vGA gegenüber dem Gesellschafter festgesetzt. Die Höhe der vGA ist unserer Ansicht nach nicht zu bestreiten. Unsere Frage bezieht sich auf die Versteuerung beim Gesellschafter. Unsererseits wurde die vGA als Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG) angesetzt, welche der Kapitalertragsteuer (§ 32d Abs. 1 EStG) unterliegen. Mangels vorgenommenem Kapitalertragsteuerabzug auf Seiten der GmbH ist die Kapitalertragsteuer im Nachhinein gegenüber der natürlichen Person festzusetzen. Ein Antrag auf Anwendung des Teileinkünfteverfahrens ist nicht gestellt. Das Finanzamt ist der Ansicht, dass die vGA in gesamter Höhe der tariflichen Einkommensteuer ohne Anwendung des Teileinkünfteverfahrens oder des Kapitalertragsteuerverfahrens zu unterwerfen ist. Unsere Frage: Unterliegt die vGA gegenüber einem Gesellschafter-Geschäftsführer der Kapitalertragsteuer nach § 32d EStG oder findet der tarifliche Einkommensteuertarif Anwendung? Die zweite Frage: Ist der Mehrzinsaufwand, welcher aufgrund der vGA hervorgerufen wurde, bei den Einkünften aus V+V als Werbungskosten in Form von Schuldzinsen abziehbar?
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