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Unternehmerische Beteiligung,Wahlrecht,Widerruf

Unser Mandant war bis 2019 alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH. Für den Kauf der GmbH-Anteile im Jahr 2016 hat unser Mandant ein Darlehen aufgenommen. Um die Finanzierungskosten steuerlich geltend zu machen, wurde ein Antrag nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG über die Einkommensteuererklärung 2016 gestellt. Es erfolgte bis zum Veranlagungsjahr 2018 die Besteuerung der Kapitaleinkünfte aus der GmbH-Beteiligung nach dem tariflichen Steuersatz unter Anwendung des Teileinkünfteverfahrens. Die Kapitaleinkünfte aus dieser Beteiligung wurden in Zeile 25 der Anlage KAP erfasst. Im Jahr 2019 hat unser Mandant seine GmbH-Beteiligung vollständig veräußert. Im Rahmen der Veräußerung wurde ihm noch eine Gewinnausschüttung im Jahr 2019 ausgezahlt. Im Jahr 2019 war dann die Anwendung des Abgeltungssteuersatzes günstiger. Wir haben daher in der Einkommensteuererklärung 2019 diese Kapitaleinkünfte in Zeile 7 der Anlage KAP eingetragen und Günstigerprüfung beantragt. Das Finanzamt hat mit Erlass des Einkommensteuerbescheids 2019 nun die Anwendung des Abgeltungsteuersatzes verwehrt und die Anwendung des tariflichen Einkommensteuersatzes mit Teileinkünfteverfahren vorgenommen. In den Erläuterungen zum Bescheid wird darauf verwiesen, dass kein Widerruf des im Jahr 2016 gestellten Antrags vorläge. Nach unserer Recherche bedarf der Widerruf des Antrags keiner Form. Unseres Erachtens wurde somit der Widerruf des Antrags mit der Einkommensteuererklärung 2019 durch die entsprechende Eintragung der Kapitaleinkünfte in Zeile 7 und nicht mehr in Zeile 25 vorgenommen. Der Bescheid wird durch Einspruch offengehalten.
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