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§ 17 EStG,Anschaffungskosten

Der Steuerpflichtige B ist mit 60 % an einer GmbH beteiligt. Weitere 40 % entfallen auf den Mitgesellschafter M. M hat der Gesellschaft erhebliche Darlehen gewährt. Aufgrund der wirtschaftlichen Situation hat M hierauf bereits im Jahr 2010 gegen Besserungsklausel verzichtet. Die Besserungsklausel sagt, dass M seine Darlehen zurückerhält, wenn die Liquiditätssituation der Gesellschaft dies zulässt. B beabsichtigt nun eine Kapitalerhöhung. Durch diese Kapitalerhöhung hat die Gesellschaft die entsprechende Liquidität, die Darlehen zurückzubezahlen. Wir gehen davon aus, dass nichts dagegen spricht, wenn die Rückzahlung erfolgt. Weiterhin gehen wir davon aus, dass M dann, im Zeitpunkt der Rückzahlung, die Beträge als Einnahme versteuern muss, falls er im Zusammenhang mit dem Besserungsschein Abschreibungen auf die Darlehen vorgenommen hat. B beabsichtigt, in ca. zwei Jahren Gesellschaftsanteile an eine dritte Person zu veräußern. Wir gehen davon aus, dass im Zusammenhang mit der Veräußerung dann das ursprünglich einbezahlte Stammkapital von B sowie die jetzt geleistete Kapitalerhöhung als Anschaffungskosten zu berück-sichtigen sind. Sehen Sie dies ebenso?
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