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§ 20 EStG,Ausscheiden Gesellschafter,Ausschüttung

Mein Mandant betreibt eine GmbH, Heizung Sanitär. Stammkapital noch 50.000 DM, Mann hält 95 %, Frau 5 %, nun sollen vom Mann 45 % an den Sohn übertragen werden. Gewinnvorträge sind noch 75.000 € vorhanden. Kann vereinbart werden, dass die Altgewinne noch dem Mann zuzurechnen sind, oder steht dem § 20 (2) EStG entgegen, dass die Gewinne den Gesellschaftern zustehen, also auch die Altgewinne dem Sohn zustehen?
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