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Verlustbescheinigung,ausländische Kapitaleinkünfte,Nachweis

Der Deutsche und in Deutschland unbeschränkt Steuerpflichtige A besaß in der Schweiz bei der Regionalbank XY bis Ende 2019 ein Aktiendepot. Ende 2019 kündigte er die Geschäftsbeziehung zur XY und transferierte das Aktiendepot von XY zu einer deutschen Großbank. Für die Jahre, in denen er bei der XY Bank das Depot unterhielt, wurde ihm jährlich eine Erträgnisaufstellung ausgestellt in CHF und Euro. Die laufenden Kapitalerträge (Dividenden) wurden in der jährlichen Einkommensteuererklärung in der Anlage KAP erklärt. Im Jahr 2019 vor Depotübertrag veräußerte A eine Anzahl von Aktien, die jeweils für sich zu Veräußerungsverlusten führten. Kann A die Verluste in der Anlage KAP geltend machen oder braucht er zwingend eine Verlustbescheinigung nach § 43a Abs. 3 Satz 4 EStG hierzu? Hat er gegenüber der XY einen Anspruch auf Ausstellung einer Verlustbescheinigung, auch wenn dies eine Bank in einem Drittland ist, und wenn ja, hätte er diese Verlustbescheinigung bis zum 15.12.2020 beantragen müssen, oder kann der Nachweis auch in anderer Form geführt werden, oder reicht es u.U. aus, wenn die Veräußerungsverluste in der Anlage KAP erklärt und die Kauf- und Verkaufsabrechnungen aus der Schweiz der Steuererklärung für das Finanzamt beigefügt werden?
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