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Gewinnausschüttung,Anrechnungsverfahren,Personengesellschaft

Es liegt eine Betriebsaufspaltung vor. Bei der Betriebsgesellschaft handelt es sich um eine GmbH. An der GmbH sind zwei Gesellschafter zu gleichen Teilen beteiligt. Die Besitzgesellschaft wird in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG betrieben. Die Verwaltungs-GmbH ist nicht am Vermögen der KG beteiligt. Die beiden Gesellschafter der Betriebs-GmbH sind auch zu gleichen Teilen Kommanditisten der Besitz-KG. Die Anteile an der Betriebs-GmbH waren im Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter aktiviert. Im Jahr 2020 wurden die Beteiligungen an der Betriebs-GmbH zu Buchwerten vom jeweiligen Sonderbetriebsvermögen der Kommanditisten in die Gesamthand der Besitzgesellschaft transferiert. Neuer und einziger Gesellschafter der Betriebs-GmbH ist hiernach die Besitz-KG. Aus einem Lebenssachverhalt eines Gesellschafters ergibt sich nun die Notwendigkeit einer inkogruenten Ausschüttung. Hierzu bedarf es einer Öffnungsklausel, die in der Satzung der GmbH bislang nicht vorliegt. Ich stelle mir die Frage, ob die Öffnungsklausel in der Satzung der GmbH, im Gesellschaftsvertrag der KG oder gar in beiden verankert sein muss? Wer ist bei der Kapitalertragsteueranmeldung der Empfänger der Ausschüttung, die KG oder der empfangende Kommanditist? Es wurde in der Vergangenheit bereits eine inkongruente Ausschüttung vollzogen mit der Kapitalertragsteueranmeldung auf den Kommanditisten.
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